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   OLG Brandenburg, 19.06.2013 - 4 U 158/11   

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OLG Brandenburg, 19.06.2013 - 4 U 158/11 (https://dejure.org/2013,15993)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.06.2013 - 4 U 158/11 (https://dejure.org/2013,15993)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19. Juni 2013 - 4 U 158/11 (https://dejure.org/2013,15993)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Im VOB-Vertrag ist die Vertragstrafe nur bei Verschulden verwirkt!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Baubeginn verzögert sich: Keine Vertragsstrafe ohne vorherige Mahnung! (IBR 2013, 607)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2013, 1734
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.01.1999 - VII ZR 73/98

    Inhaltskontrolle einer Vertragsstrafenregelung; Berufung auf fehlendes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.06.2013 - 4 U 158/11
    Dies könnte kaum mit der Rechtsprechung des BGH und verschiedener Oberlandesgerichte zu vereinbaren sein, wonach das Fehlen einer Baubehinderungsanzeige dem Auftragnehmer nicht die Möglichkeit nimmt, gegenüber einem Anspruch des Auftraggebers auf Zahlung einer Vertragsstrafe einzuwenden, ihn treffe an einer Verzögerung kein Verschulden (BGH Urteil vom 14.01.1999 - VII ZR 73/98 - Rn. 26; OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.03.2006 - 1 U 48/04 - Rn. 9; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 12. Zivilsenat, Urteil vom 28.05.2009 - 12 U 170/08 - Rn. 31).
  • BGH, 10.05.2001 - VII ZR 248/00

    Informationspflichten des Unternehmers bei schlüsselfertiger Errichtung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.06.2013 - 4 U 158/11
    b) Es kann letztlich dahinstehen, ob allein die danach durch das nicht von der Beklagten zu vertretende Fehlen der Baustraße und des Baustromanschlusses eingetretene Beeinträchtigung der Bauabwicklung zu Beginn der Ausführungszeit den gesamten Zeitplan völlig umgeworfen hat, so dass der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe bereits deshalb in Wegfall geraten wäre (vgl. dazu nur: OLG Dresden, Urteil vom 26.05.1999 - 8 U 327/99 - Rn. 66; OLG Köln, Urteil vom 30.08.2000 - 11 U 25/99 - Rn. 67; BGH, Urteil vom 10.05.2001 - VII ZR 248/00 - Rn. 19).
  • BGH, 13.01.1966 - VII ZR 262/63

    Fälligkeit einer Vertragsstrafe bei Verschulden des Auftraggebers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.06.2013 - 4 U 158/11
    63 Jedenfalls handelt es sich bei den Verzögerungen wegen des Fehlens der Baustraße und des Baustromanschlusses für einen Zeitraum von sechs Wochen nach Beginn der vereinbarten Ausführungszeit um Umstände, die die Bauabwicklung nicht nur unerheblich beeinträchtigt haben, so dass sich die Frist für die Berechnung der Vertragsstrafe jedenfalls verlängert hat (vgl. dazu nur: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl., Rn. 2591; BGH Urteil vom 13.01.1966 - VII ZR 262/63 - Rn. 36, 37).
  • OLG Köln, 30.08.2000 - 11 U 25/99

    Baurecht - Individualvereinbarung über Vertragsstrafe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.06.2013 - 4 U 158/11
    b) Es kann letztlich dahinstehen, ob allein die danach durch das nicht von der Beklagten zu vertretende Fehlen der Baustraße und des Baustromanschlusses eingetretene Beeinträchtigung der Bauabwicklung zu Beginn der Ausführungszeit den gesamten Zeitplan völlig umgeworfen hat, so dass der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe bereits deshalb in Wegfall geraten wäre (vgl. dazu nur: OLG Dresden, Urteil vom 26.05.1999 - 8 U 327/99 - Rn. 66; OLG Köln, Urteil vom 30.08.2000 - 11 U 25/99 - Rn. 67; BGH, Urteil vom 10.05.2001 - VII ZR 248/00 - Rn. 19).
  • OLG Zweibrücken, 03.03.2006 - 1 U 48/04

    Vertragsstrafe: Kein Verlust des Einwands fehlenden Verschuldens an

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.06.2013 - 4 U 158/11
    Dies könnte kaum mit der Rechtsprechung des BGH und verschiedener Oberlandesgerichte zu vereinbaren sein, wonach das Fehlen einer Baubehinderungsanzeige dem Auftragnehmer nicht die Möglichkeit nimmt, gegenüber einem Anspruch des Auftraggebers auf Zahlung einer Vertragsstrafe einzuwenden, ihn treffe an einer Verzögerung kein Verschulden (BGH Urteil vom 14.01.1999 - VII ZR 73/98 - Rn. 26; OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.03.2006 - 1 U 48/04 - Rn. 9; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 12. Zivilsenat, Urteil vom 28.05.2009 - 12 U 170/08 - Rn. 31).
  • OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 12 U 170/08

    Bauvertrag: Fälligkeit einer Werklohnforderung ohne Abnahme eines mangelhaften

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.06.2013 - 4 U 158/11
    Dies könnte kaum mit der Rechtsprechung des BGH und verschiedener Oberlandesgerichte zu vereinbaren sein, wonach das Fehlen einer Baubehinderungsanzeige dem Auftragnehmer nicht die Möglichkeit nimmt, gegenüber einem Anspruch des Auftraggebers auf Zahlung einer Vertragsstrafe einzuwenden, ihn treffe an einer Verzögerung kein Verschulden (BGH Urteil vom 14.01.1999 - VII ZR 73/98 - Rn. 26; OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.03.2006 - 1 U 48/04 - Rn. 9; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 12. Zivilsenat, Urteil vom 28.05.2009 - 12 U 170/08 - Rn. 31).
  • OLG Rostock, 29.12.2004 - 3 U 19/04

    Bauverzögerung durch verspätete Übergabe eines Ausführungsplans - Folgen der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.06.2013 - 4 U 158/11
    War aber eine Behinderungsanzeige der Beklagten danach im Hinblick auf hier in Rede stehenden Behinderungen von vornherein entbehrlich, bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob die Entscheidung des OLG Rostock vom 29.12.2004 (- 3 U 19/04 - Rn. 26/27) dahin zu verallgemeinern ist, dass eine Verlängerung der für eine Vertragsstrafe zugrunde zu legenden Ausführungsfrist nicht in Betracht kommt, wenn mangels Behinderungsanzeige die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung gemäß § 6 Ziff. 2 Abs. 1 VOB/B nicht vorliegen (so wohl Werner/Pastor, a.a.O. Rn. 2594).
  • OLG Dresden, 26.05.1999 - 8 U 327/99

    Bauvertrag-Kein Wegfall d. Vertragsstrafe bei unerhebl. Verzögerung d. Zeitplans

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.06.2013 - 4 U 158/11
    b) Es kann letztlich dahinstehen, ob allein die danach durch das nicht von der Beklagten zu vertretende Fehlen der Baustraße und des Baustromanschlusses eingetretene Beeinträchtigung der Bauabwicklung zu Beginn der Ausführungszeit den gesamten Zeitplan völlig umgeworfen hat, so dass der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe bereits deshalb in Wegfall geraten wäre (vgl. dazu nur: OLG Dresden, Urteil vom 26.05.1999 - 8 U 327/99 - Rn. 66; OLG Köln, Urteil vom 30.08.2000 - 11 U 25/99 - Rn. 67; BGH, Urteil vom 10.05.2001 - VII ZR 248/00 - Rn. 19).
  • OLG Celle, 26.10.2016 - 7 U 27/16

    Vier Wochen Bauzeitverlängerung: Keine Vertragsstrafe ohne Mahnung!

    Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es in einem solchen Fall zusätzlich einer Mahnung bedarf (Werner/Pastor, a.a.O., Rz. 2591 a. E.; OLG Brandenburg, Urteil vom 19.06.- - 4 U 158/11, IBRRS -, 2893; BGH, Urteil vom 14.01.1999 - VII ZR 73/98, IBRRS 2000, 0695).
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